Allgemeine Geschäftsbedingungen der Omnis GmbH in 2162 Falkenstein bei Poysdorf

01. Allgemein

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von der Omnis GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen: andere oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen der Kund:innen werden nicht anerkannt. Ausnahme: die Omnis GmbH erklärt schriftlich seine ausdrückliche Zustimmung. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Die Omnis GmbH ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.

 

02. Angebote

Die Angebote der Omnis GmbH sind, sofern nicht am Angebot anders angeführt, freibleibend. Technische Änderungen bei den Komponenten bzw. die Verwendung von technisch höher entwickelten Komponenten sind vorbehalten.

Mitarbeiter:innen und Vertreter:innen der Omnis GmbH sind nicht befugt, mündlich Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Angebot der Omnis GmbH.

Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde, ab Werk bzw. ab Lager, ausschließlich Verpackung, Verladung, Aufstellung, Versicherung und Mehrwertsteuer.

Liegen zwischen Angebotslegung und Leistungsausführung mehr als 7 Wochen, so werden die Preise allfälligen Änderungen bei den Lohnkosten bzw. Materialkosten entsprechend angepasst.

Unsere Angebote sind 12 Tage gültig.

 

03. Zahlungen

50 % des Preises sind bei Vertragsabschluss und 50 % bei Fertigstellung mit der letzten Rechnung fällig. Die Rechnungsbeträge sind jeweils innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Rechnung auf das Bankkonto der Omnis GmbH einzuzahlen. Zahlungen der Kund:innen gelten erst mit dem Zeitpunkt des Eingangs auf unserem Bankkonto als geleistet.

Sämtliche Entgelte verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Bei Zahlungsverzug ist Omnis GmbH berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche Verzugszinsen in der Höhe von 12% p.a. zu verrechnen. Wir sind aber jedenfalls berechtigt, uns verrechnete höhere Bankzinsen zu verlangen. Weiters ist die Omnis GmbH berechtigt, im Falle des Verzuges der Kund:innen, die sofortige Zahlung der gesamten Forderung zu verlangen und insbesondere allenfalls gewährte Zahlungsziele zu widerrufen; dieses Recht steht der Omnis GmbH auch dann zu, wenn nach Vertragsabschluss ungünstige Umstände über die Zahlungsfähigkeit oder die wirtschaftliche Lage des Kunden bekannt werden.

Der/die Kund:in ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder anderen Ansprüchen, welcher Art auch immer, zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen.

Die auf dem Auftrag ausgewiesenen Preise basieren auf dem zum Datum des aufschiebend bedingten Auftrages relevanten Einkaufspreises der Komponenten sowie der zu diesem Zeitpunkt geltenden technischen und rechtlichen Vorschriften in Hinblick auf die Installation von Photovoltaik Anlagen. Sollten zum Zeitpunkt der geplanten Installation die Preise für Material bzw. Lohn um mehr als 5% steigen, oder sollten eine Änderung der technischen und rechtlichen Vorschriften in Hinblick auf die Installation von Photovoltaik Anlagen Mehrleistungen von Omnis GmbH erfordern, so werden die ausgewiesenen Preise um den entsprechenden Prozentsatz bzw. um die Kosten der Mehrleistungen erhöht. Die Höhe einer etwaigen Preiserhöhung wird dem Kunden spätestens zehn Werktage vor dem geplanten Installationstermin durch Omnis GmbH bekanntgegeben.

 

04. Lieferleistungen

Die von Omnis GmbH oder beauftragter Dritte angegebenen Montage und Lieferfristen sind stets unverbindlich, außer es wurde ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart. Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, sonstige unvorhersehbare oder von der Omnis GmbH oder beauftragter Dritte nicht beeinflussbare Ereignisse befreien die Omnis GmbH und beauftragte Dritte für die Dauer ihrer Auswirkung von der Lieferpflicht, und zwar auch dann, wenn sie bei unserem Lieferanten oder dessen Vorlieferanten eingetreten sind. Dem Kunden entstehen dadurch keine Ansprüche. Sollte die Omnis GmbH oder beauftragter Dritter ausnahmsweise einen Liefertermin nicht einhalten können, so ist eine Haftung für leicht verschuldete Lieferverzögerungen seitens Omnis GmbH und beauftragter Dritter ausgeschlossen.

Wird die Leistungsausführung durch im Einflussbereich des Kunden liegende Gründe verzögert oder unterbrochen, so trägt die/der Kund:in sämtliche dadurch entstehenden Mehrkosten. Die Omnis GmbH ist in diesem Fall berechtigt, Leistungen bzw. Aufwendungen mit Teilabrechnungen fällig zu stellen.

Der/die Kund:in gestattet der Omnis GmbH und den von der Omnis GmbH beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Ausführungsort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist.

 

05. Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung

Der Kaufgegenstand bzw. die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Kosten und Spesen im Eigentum der Omnis GmbH.

Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Omnis GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Komponenten heraus zu verlangen. Kosten für die Demontage oder Ablieferung, für technische Veränderungen die durch die Montage bedingt waren oder auf Wunsch des Kunden erfolgt sind, trägt der Kunde.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes ist nur dann einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen, wenn dies ausdrücklich erklärt wird. Der/die Kund:in ist verpflichtet, allfällige Pfändungen oder sonstige Inanspruchnahmen unseres Vertragsgegenstandes durch Dritte Omnis GmbH unverzüglich anzuzeigen und dem Dritten gegenüber auf unser Eigentum hinzuweisen.

 

06. Inbetriebnahme und Abnahme

Die Abnahme erfolgt durch den/die Kund:in nach Installation des Systems. Die Inbetriebnahme selbst wird durch einen Elektrofachbetrieb, der durch den/die Kund:in direkt beauftragt wird.

Der Abnahme steht es gleich, wenn der/die Kund:in die Anlage nicht innerhalb einer ihm von der Omnis GmbH gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der/die Kund:in dazu verpflichtet ist. Die Omnis GmbH kann sich bei der Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von der Omnis GmbH beauftragten Dritten vertreten lassen. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Anlage vom Kunden vorbehaltlos in Gebrauch genommen worden ist.

Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist.

 

07. Garantie

Die angeführten Garantien sind Herstellergarantien welche auch bei Ausfall oder Insolvenz der Lieferanten (Hersteller) von der Omnis GmbH nicht übernommen werden.

 

08. Gewährleistung

Die Omnis GmbH gewährleistet die Mängelfreiheit ihrer Leistungen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Werden Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den originalen Spezifikationen entsprechen oder die Ware unsachgemäß gehandhabt, so entfällt jede Gewährleistung, soweit ein Mangel hierauf zurückzuführen ist.

Für eventuell entstehende Schäden bei der Montage der Anlage an Dacheindeckungen übernimmt die Omnis GmbH keinerlei Verantwortung.

Für die natürliche Alterung der Dacheindeckung übernimmt die Omnis GmbH ebenso keine Gewähr.

Geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung gelten vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere für durch die Sache bedingte Abweichungen (z.B. bei Maßen, Farben, Struktur und Photovoltaikmodule, etc.).

Der/die Kund:in hat sogleich nach Erhalt der Ware diese zu überprüfen und zu übernehmen oder durch bevollmächtigte Personen überprüfen und übernehmen zu lassen. Verzichtet der/die Kundin auf die Prüfung ausdrücklich oder stillschweigend, so gilt der Kaufgegenstand als ordnungsgemäß geliefert und abgenommen.

Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich schriftlich unter genauer Bezeichnung und Beschreibung des Mangels der Omnis GmbH mitzuteilen. Die mangelhafte Ware ist an den Sitz von Omnis GmbH oder an Dritte anzuliefern. Sofern die Transportkosten nicht außer Verhältnis zum Auftragswert stehen, werden diese durch den/die Kund:in getragen. Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl von Omnis GmbH durch Reparatur des Kaufgegenstandes oder Ersatz der mangelhaften Teile, Austausch oder Preisänderung.

Weist die Anlage bei Abnahme einen Mangel auf, ist die Omnis GmbH zunächst zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung und Alterung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Arbeiten zur Instandsetzung des/der Käufer:in oder von der Omnis GmbH nicht eingeschalteter Dritter entstehen.

 

09. Förderabwicklung

Sollte aus irgendwelchen Gründen die beantragte Förderung von Seiten der Förderstelle nicht ausbezahlt werden, kann die Omnis GmbH keine Haftung bzw. Garantie übernehmen!

 

10. Mahn- und Inkassospesen

Der/die Kund:in verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die der Omnis GmbH entstehenden, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn-, Inkasso- sowie Klagekosten und – Spesen zu ersetzen auch wenn die Omnis GmbH das Mahnwesen selbst betreibt.

 

11. Rücktritt

Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des/der Kund:in ist die Omnis GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktritts besteht für die Omnis GmbH bei Verschulden des/der Kund:in die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 30 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Bei Zahlungsverzug des/der Kund:in ist die Omnis GmbH sogar berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten, den Eigentumsvorbehalt gem. Pkt. 05 geltend zu machen und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der/die Kund:in unberechtigt vom Vertrag zurück oder begehrt seine Aufhebung, so hat Omnis GmbH die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach Wahl von Omnis GmbH einen pauschalierten Schadenersatz von 30 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu bezahlen.

 

12. Schadensersatzansprüche

Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt auch für Personenschäden sowie auch für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden für entgangenen Gewinn und Einnahmeausfall.

Schadensersatzansprüche sind für eventuell entstehende Schäden bei der Montage der Photovoltaik Anlage an Dachbedeckungen, Fassade, Balkonen & Terrassen, verursacht durch die Omnis GmbH oder beauftragte Dritte, ausdrücklich ausgeschlossen.

Soweit eine Haftung der Omnis GmbH oder beauftragter Dritter ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Angestellten der Omnis GmbH, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.

 

13. Produkthaftung

Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

 

14. Werbung, Referenzen

Der/die Kund:in erklärt sich damit einverstanden, dass die Omnis GmbH die installierte Anlage als Referenz mit Firmenlogo benennen und mit Fotos der Anlage werben darf.

 

15. Rechtswahl, Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Anwendung von Kollisionsnormen ist ausgeschlossen, so dass eine Rückverweisung auf eine ausländische Rechtsordnung nicht stattzufinden hat. Die Vertragssprache ist Deutsch. Erfüllungsort für sämtliche gegenseitigen Ansprüche ist der Sitz der Omnis GmbH.

 

16. Salvatorische Klausel

Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen werden von den Vertragspartnern durch Bestimmungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung am Nächsten kommen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

 

17. Datenschutz

Der/die Kund:in erteilt seine ausdrückliche Zustimmung zur Ermittlung, Verarbeitung, Verwendung und Überlassung sämtlicher personenbezogenen und sonstigen, mit diesem Rechtsgeschäft zusammenhängenden Daten in elektronischer Form.

 

18. Urheberrechte

Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum. Der/die Kund:in erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.

 

Allgemeines

 

Statik/Voraussetzungen:

Unsere Photovoltaikmodule und Befestigungselemente sind für Standarddächer ausgelegt und geeignet. Vor der Montage der Photovoltaikanlage sind bauseits statische Berechnungen für das Dach durch behördlich geprüfte Personen durchzuführen. Besonders bei älteren oder außergewöhnlichen Dacheindeckungen ist es ebenfalls empfehlenswert, die Tragfähigkeit sowie die erforderliche Eignung von hierfür befugten Personen prüfen zu lassen.

 

Schneefang bei Photovoltaikanlagen:

Wir weisen darauf hin, dass Photovoltaik Module keine Schneefangvorrichtung sind und es aus diesem Grund dringend notwendig ist, dafür geeignete Vorrichtungen gegen plötzlichen Schneerutsch zu sichern. Sollte durch nachträgliche Wünsche des/der Kund:in oder durch eine nachträgliche Situationsänderung am Standort zusätzlicher Aufwand entstehen, wird dieser gesondert verrechnet.